Soweit der Beschwerdeführer mutmasslich ihm gegenüber begangene Ehrverletzungen, eine Erpressung und «erniedrigende Behandlung» (sinngemäss Körperverletzung) geltend macht, ist er durch die angefochtene Einstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 28. September 2023 Ziff.