4.2 Einer näheren Prüfung bedarf die Frage der Beschwerdelegitimation: 4.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Soweit der Beschwerdeführer mutmasslich ihm gegenüber begangene Ehrverletzungen, eine Erpressung und «erniedrigende Behandlung» (sinngemäss Körperverletzung) geltend macht, ist er durch die angefochtene Einstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.