gaben vom 28. September und 2. Oktober 2023). 4. 4.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte fristgerecht. 4.2 Einer näheren Prüfung bedarf die Frage der Beschwerdelegitimation: