Auch diverse Straftatbestände wurden angeführt, so u.a. gewerbsmässiger Betrug, schwere Körperverletzung und Erpressung. In einer weiteren Eingabe monierte der Beschwerdeführer schliesslich die Tatsache, dass D.________ (Beschuldigte 4) im Verfahren vor dem Bundesgericht auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet habe, und schlussfolgerte daraus, «die Beschuldigte» wolle, im übertragenen Sinne, weiterhin behaupten, dass er es gewagt habe, deren Wünschen nicht zu entsprechend und persönlich anzutreten, weshalb die schwere Körperverletzung seines Sohnes gerechtfertigt sei (vgl. Ein-