- H.________ habe sich der Verleumdung und üblen Nachrede schuldig gemacht, indem sie im Jahr 2018 das Gutachten von Herrn G.________ bestätigt habe. - I.________ habe sich der üblen Nachrede und Verleumdung strafbar gemacht, indem sie das Inselspital Bern kontaktiert und sich als Person ausgegeben habe, welche Auskunft geben könne über O.________. Sie habe dem Spital die Diagnose diktiert.