Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren u.a. wegen mangelnder Zuständigkeit für die Überprüfung und Beurteilung von Entscheiden und Anordnungen resp. der Rechtmässigkeit des Vorgehens der KESB Emmental und wegen mangelnder Substantiierung der Anzeige nicht an die Hand. Ausserdem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten. 3. Anlässlich der mündlichen Anzeigeerstattung vom 21. April 2023 erhob der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende Vorwürfe (angefochtene Verfügung S. 3 f.; Hervorhebungen durch die Kammer):