Die Staatsanwaltschaft hatte sich in der Vergangenheit ebenfalls bereits mit der Situation des Beschwerdeführers, seinem Sohn sowie der KESB Emmental zu befassen. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. September 2018 im Verfahren EO 18 6827 wurde zusammengefasst Folgendes festgehalten: Hintergrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers scheine die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts für das Kind (O.________) von N.________ (Kindsvater) und P.________ (Kindsmutter) sowie von darauf folgenden Entscheiden resp. Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental bis hin zum Entscheid vom 28. Mai 2018 zu sein.