SR 0.101), da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern nicht mündlich in einer öffentlichen Verhandlung angehört worden sei. In der Folge hob das Bundesgericht mit Urteil 5F_22/2023 vom 7. Dezember 2023 den ursprünglichen Entscheid des Obergerichts betreffend Zuteilung der elterlichen Sorge auf und wies die Sache zur Durchführung einer Verhandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Das entsprechende Verfahren ist hängig. Die Staatsanwaltschaft hatte sich in der Vergangenheit ebenfalls bereits mit der Situation des Beschwerdeführers, seinem Sohn sowie der KESB Emmental zu befassen.