2.2 Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der KESB Bern betreffend das alleinige Sorgerecht der Mutter erfolglos bis vor Bundesgericht gezogen hatte. Nachdem er sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewandt hatte, erkannte dieser in seinem Urteil 69212/17 vom 9. Mai 2023 auf eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern nicht mündlich in einer öffentlichen Verhandlung angehört worden sei.