Hiernach wandte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Behandlung der ADHS- Erkrankung seines Sohnes wiederholt an die mittlerweile zuständige KESB Emmental (vgl. Schreiben der KESB Emmental vom 5. Mai 2017 an den Beschwerdeführer [Beilage 2 zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. August 2023 an die Staatsanwaltschaft]). Am 27. September 2018 sistierte die KESB Emmental den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Der Beschwerdeführer gelangte wiederholt an die KESB Emmental und mit Rechtsmitteln bis vor Bundesgericht. Zusammengefasst rügt(e)