Gleichzeitig verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern für den Sohn eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Mit Entscheid vom 6. Juli 2016 übertrug die KESB Bern das alleinige Sorgerecht der Mutter und regelte das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5F_22/2023 vom 7. Dezember 2023 und 5A_296/2023 vom 27. April 2023). Hiernach wandte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Behandlung der ADHS- Erkrankung seines Sohnes wiederholt an die mittlerweile zuständige KESB Emmental (vgl. Schreiben der KESB