2. 2.1 Den Akten lässt sich bezüglich des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Jahr 2010 geborenen Sohnes. Er und die Kindsmutter nahmen eine unterschiedliche Haltung hinsichtlich der Behandlung der Essstörung sowie des ADHS ihres Sohnes ein. Zudem soll die Kommunikation zwischen den Eltern schlecht und der Sohn einem schweren Loyalitätskonflikt ausgesetzt gewesen sein. Ab 2014 übten die zwischenzeitlich getrennt lebenden Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Gleichzeitig verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)