Mit dieser beantragte er die Feststellung des Bestehens eines Anfangsverdachts und damit sinngemäss die Fortführung der Strafuntersuchung sowie u.a. die Feststellung einer Gehörsverletzung, den Beizug der kompletten Akten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen von Stellungnahmen bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.