Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 24 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigte 4 E.________ Beschuldigter 5 F.________ Beschuldigter 6 G.________ Beschuldigter 7 H.________ Beschuldigte 8 I.________ Beschuldigte 9 J.________ Beschuldigter 10 K.________ Beschuldigte 11 L.________ Beschuldigte 12 M.________ Beschuldigte 13 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern N.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen diverser Delikte gemäss Anzeige vom 21. April 2023 Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 29. Dezember 2023 (EO 23 10288) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von N.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die im Rubrum genannten beschuldigten Personen (nachfolgend: die Beschuldigten) sowie M.________ wegen diverser De- likte (u.a. Ehrverletzung, Körperverletzung, erniedrigender Behandlung, Folter, Ge- nozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) initiierte Strafverfahren ein. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde ein. Mit dieser beantragte er die Feststellung des Bestehens ei- nes Anfangsverdachts und damit sinngemäss die Fortführung der Strafuntersu- chung sowie u.a. die Feststellung einer Gehörsverletzung, den Beizug der komplet- ten Akten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen von Stellungnahmen bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Den Akten lässt sich bezüglich des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sach- verhalts Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Jahr 2010 geborenen Sohnes. Er und die Kindsmutter nahmen eine unterschiedliche Haltung hinsichtlich der Behandlung der Essstörung sowie des ADHS ihres Sohnes ein. Zudem soll die Kommunikation zwi- schen den Eltern schlecht und der Sohn einem schweren Loyalitätskonflikt ausge- setzt gewesen sein. Ab 2014 übten die zwischenzeitlich getrennt lebenden Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Gleichzeitig verfügte die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (KESB) Bern für den Sohn eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Mit Entscheid vom 6. Juli 2016 übertrug die KESB Bern das alleinige Sorgerecht der Mutter und regelte das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5F_22/2023 vom 7. Dezember 2023 und 5A_296/2023 vom 27. April 2023). Hier- nach wandte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Behandlung der ADHS- Erkrankung seines Sohnes wiederholt an die mittlerweile zuständige KESB Em- mental (vgl. Schreiben der KESB Emmental vom 5. Mai 2017 an den Beschwerde- führer [Beilage 2 zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. August 2023 an die Staatsanwaltschaft]). Am 27. September 2018 sistierte die KESB Emmental den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Der Beschwerdeführer gelang- te wiederholt an die KESB Emmental und mit Rechtsmitteln bis vor Bundesgericht. Zusammengefasst rügt(e) er, dass sein Sohn im Jahr 2015 im Kindergarten sexuell genötigt, unter Aufsicht der Lehrpersonen vom Arzt und der KESB als krank be- zeichnet und erniedrigt worden sei. Daraufhin seien eine Körperverletzung (durch Verabreichung des Medikaments Elvanse) und eine mehrjährige physische und 3 psychische Folter unter Aufsicht der Fachpersonen begangen worden. Sein Sohn habe vor der Einnahme der Medikamente nie ein ADHS gehabt. Die Fachpersonen hätten von Anfang an seine Hinweise auf die gefährlichen Nebenwirkungen von El- vanse, die schnell und offensichtlich erkennbar gewesen seien (u.a. Gewichtsver- lust, Hyperaktivität, Aggressivität), widerrechtlich als Konsequenz der Kontakte mit ihm, d.h. dem leiblichen Vater abgetan. Durch den Missbrauch seines Sohnes durch die Fachpersonen sei versucht worden, ihn (den Beschwerdeführer) zu einer Änderung seiner Meinung zu bewegen. Die Täter würden ihre Entscheidungen al- lein durch gefälschte Arztzeugnisse und Gutachten rechtfertigten (vgl. u.a. die Ein- gabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht vom 19. April 2023). 2.2 Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der KESB Bern betreffend das alleinige Sorgerecht der Mutter erfolglos bis vor Bundesgericht ge- zogen hatte. Nachdem er sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) gewandt hatte, erkannte dieser in seinem Urteil 69212/17 vom 9. Mai 2023 auf eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern nicht mündlich in einer öffent- lichen Verhandlung angehört worden sei. In der Folge hob das Bundesgericht mit Urteil 5F_22/2023 vom 7. Dezember 2023 den ursprünglichen Entscheid des Obergerichts betreffend Zuteilung der elterlichen Sorge auf und wies die Sache zur Durchführung einer Verhandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Das entsprechende Verfahren ist hängig. Die Staatsanwaltschaft hatte sich in der Vergangenheit ebenfalls bereits mit der Si- tuation des Beschwerdeführers, seinem Sohn sowie der KESB Emmental zu be- fassen. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. September 2018 im Verfahren EO 18 6827 wurde zusammengefasst Folgendes festgehalten: Hintergrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers scheine die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts für das Kind (O.________) von N.________ (Kindsva- ter) und P.________ (Kindsmutter) sowie von darauf folgenden Entscheiden resp. Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental bis hin zum Entscheid vom 28. Mai 2018 zu sein. Mit diesem sei die am 11. Januar 2018 von der KESB Emmental angeordnete, für die Dauer einer Begutachtung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit sowie einer ambulanten psychischen Begut- achtung des Kindsvaters dauernde vorsorgliche Massnahme (Beschränkung der Besuchskontakte auf begleitetes Besuchsrecht von drei Stunden alle zwei Wochen) sistiert und das Besuchsrecht entsprechend vollkommen entzogen worden. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren u.a. wegen mangelnder Zuständigkeit für die Überprüfung und Beurteilung von Entscheiden und Anordnungen resp. der Rechtmässigkeit des Vorgehens der KESB Emmental und wegen mangelnder Substantiierung der Anzeige nicht an die Hand. Ausserdem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten. 3. Anlässlich der mündlichen Anzeigeerstattung vom 21. April 2023 erhob der Be- schwerdeführer zusammengefasst folgende Vorwürfe (angefochtene Verfügung S. 3 f.; Hervorhebungen durch die Kammer): 4 - A.________ habe Hr. N.________ erniedrigend behandelt. Zudem habe er in den Akten Un- wahrheiten geschrieben, um die Körperverletzung an seinem Sohn, O.________, fortzuführen. Ausserdem habe er Protokolle verfälscht. - B.________ habe Hr. N.________ verleumdet und eine üble Nachrede begangen, indem er in der Behördenlandschaft verbreitet haben soll, dass Hr. N.________ ein psychisch auffälliges Ver- halten habe. - C.________ wird vorgeworfen, sich der erniedrigenden Behandlung und Folter strafbar ge- macht zu haben. Da sie C.________ der KESB Emmental sei, trage sie die Verantwortung dafür, wie sein Sohn behandelt worden sei. Sie habe durch ihre Unterschrift die rufschädigenden Be- richte gutgeheissen und sich daher der Begünstigung strafbar gemacht. Zudem wirft N.________ C.________ Folter vor, da sie einverstanden gewesen sei, dass seinem Sohn das Medikament verabreicht wurde. - D.________ wird vorgeworfen, sie habe die Körperverletzung des Sohnes von Hrn. N.________ durch den behördlichen Entscheid eingeleitet. Zudem gehe er, d.h. der Anzeiger stark davon aus, dass sich die Beschuldigte mit der Kindsmutter abgesprochen habe, um ihm das Sorgerecht zu entziehen. Die Beschuldigte habe Hr. N.________ ausserdem erpressen wollen, indem sie von ihm verlangt habe, dass er seine Meinung bezüglich der Behandlung seines Sohnes ändere. Dazu führt Hr. N.________ aus: «Sie sagte, ich würde meinen Sohn gefährden, wenn ich gegen das Verabreichen des Betäubungsmittels sei». - E.________ habe sich der systematischen Folter an seinem Sohn, O.________, strafbar ge- macht. Zudem habe er Hr. N.________ und dessen Sohn beleidigt und erniedrigt. - F.________ habe sich der Verleumdung und der üblen Nachrede strafbar gemacht. Hr. N.________ begründet dies wie folgt: «Er hat mich zu einer Straftat aufgefordert. Er wollte, dass ich mich diesem Unrecht beuge.» - G.________ habe sich der üblen Nachrede und der Verleumdung strafbar gemacht, indem er N.________ im Gutachten von 2018 als paranoid, manisch und narzisstisch bezeichnet habe. - H.________ habe sich der Verleumdung und üblen Nachrede schuldig gemacht, indem sie im Jahr 2018 das Gutachten von Herrn G.________ bestätigt habe. - I.________ habe sich der üblen Nachrede und Verleumdung strafbar gemacht, indem sie das Inselspital Bern kontaktiert und sich als Person ausgegeben habe, welche Auskunft geben könne über O.________. Sie habe dem Spital die Diagnose diktiert. - J.________ habe sich der Körperverletzung und üblen Nachrede strafbar gemacht, indem er O.________ als frech, oppositionierend, rasch frustriert, nicht resistent und demotiviert bezeichnet habe. Zudem habe er sich der Körperverletzung strafbar gemacht, da er O.________ das Medi- kament «Elvanse» verabreicht habe. - K.________ wird vorgeworfen, sich der Begünstigung strafbar gemacht zu haben, indem sie ei- nen zweiten Arztbericht erstellt habe, welcher die Sichtweise von Herrn J.________ beweisen sol- le. - L.________ habe sich der Verleumdung und üblen Nachrede strafbar gemacht, indem sie in ei- ner Mail festgehalten habe, dass O.________ gesagt haben soll: «Papa hat mir gesagt, Sonnen- creme sei etwas Schlechtes». Dies stimme allerdings nicht. Die Beschuldigte habe eine schlechte Meinung über ihn verbreiten wollen. 5 - Hr. N.________ machte zudem eine Anzeige gegen unbekannt. Diese richte sich «gegen die Per- sonen in den Akten der KESB und gegen all diejenigen, die weggeschaut haben. In Eingaben an die Staatsanwaltschaft machte der Beschwerdeführer zudem Aus- führungen zu Menschenhandel, Fremdplatzierung und «Sexualisierung» von Kin- dern, Kindeswegnahmen (Entführungen durch die Behördenmitglieder), sinkender Geburtenrate in der Schweiz, zum Umstand, dass er und sein Sohn Opfer und Ge- schädigte in diesem fehlgeleiteten Konzept des unbeschränkten Wachstums ge- worden seien, zu Überschuldung durch Vormundschaft, kollektivem Wahnsinn, Misswirtschaft und Missbrauch. Auch diverse Straftatbestände wurden angeführt, so u.a. gewerbsmässiger Betrug, schwere Körperverletzung und Erpressung. In ei- ner weiteren Eingabe monierte der Beschwerdeführer schliesslich die Tatsache, dass D.________ (Beschuldigte 4) im Verfahren vor dem Bundesgericht auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet habe, und schlussfolgerte daraus, «die Beschuldigte» wolle, im übertragenen Sinne, weiterhin behaupten, dass er es ge- wagt habe, deren Wünschen nicht zu entsprechend und persönlich anzutreten, weshalb die schwere Körperverletzung seines Sohnes gerechtfertigt sei (vgl. Ein- gaben vom 28. September und 2. Oktober 2023). 4. 4.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte fristgerecht. 4.2 Einer näheren Prüfung bedarf die Frage der Beschwerdelegitimation: 4.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Soweit der Beschwerdeführer mutmasslich ihm gegenüber begangene Ehrverletzungen, eine Erpressung und «erniedrigende Behandlung» (sinngemäss Körperverletzung) geltend macht, ist er durch die angefochtene Einstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Eingabe des Beschwerde- führers an die Staatsanwaltschaft vom 28. September 2023 Ziff. 19: Durch die un- sachgemässe Aufwandmaximierung werden Geldflüsse für die und zu den Komplizen der Staatsan- gestellten sichergestellt) ist demgegenüber nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerde- führer unmittelbar geschädigt worden sein soll. Insoweit ist ihm die Beschwerdele- gitimation demnach abzusprechen. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Strafnorm der Begünstigung. Diese schützt das Funktionieren der Strafrechtspflege, also kol- lektive Interessen. Individuelle Rechtsgüter sind nicht mitgeschützt, weshalb dem Beschwerdeführer bezüglich der zur Anzeige gebrachten Begünstigung keine Ge- schädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO und damit auch keine Rechtsmittel- legitimation zukommt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 18 6 vom 14. Juni 2022 E. 2 und BK 19 507 vom 18. März 2020 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1). 4.2.2 Betreffend die angeblich zum Nachteil seines Sohnes begangenen strafbaren Handlungen ist die Beschwerdeberechtigung nicht offensichtlich. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ge- schädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschütz- ten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2). Nicht als Geschädigte im Sinne des Gesetzes gelten demnach die indirekt betroffenen An- gehörigen einer geschädigten Person (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1a zu Art. 115 StPO mit Verweis auf das Ur- teil des Bundesgerichts 1B_82/2012 vom 2. April 2012 E. 2.3.2; MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 49 zu Art. 115 StPO; je auch zum Folgenden). Eine besondere Stellung nehmen Angehö- rige des Opfers ein, das heisst sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie ande- re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Sie gelten als indirekte Opfer und haben als solche selbstständige Verfahrensrechte (Art. 117 Abs. 3 StPO). So haben sie das Recht, sich eigenständig als Privatkläger zu konstituieren, wenn sie eigene privatrechtliche Ansprüche adhäsionsweise gel- tend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). 4.2.3 Die beschwerdeführende Person hat ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt je- denfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 und 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss DEMARMELS variiert die An- forderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimati- on zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Be- schwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92, sowie Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 71 vom 23. März 2023 E. 2.2 f. und BK 22 387 vom 30. September 2022 E. 2.1). 4.2.4 Seine Legitimation wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht näher begründet. Da sich die Beschwerde indes ohnehin als offensichtlich unbe- gründet erweist (dazu nachfolgend E. 7.3), verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer darauf, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Darlegung seiner Beschwerdelegitimation einzuräumen. An dieser Stelle sei lediglich vermerkt, dass Schadenersatzansprüche, welche an- geblich im Rahmen behördlicher Massnahmen des Erwachsenen- und Kindes- schutzes entstanden sein sollen, gegenüber dem Kanton und nicht gegenüber der mutmasslich fehlbaren Person geltend zu machen sind (Art. 454 Abs. 1 und 3 ZGB und Art. 73 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]; HAUSHEER/WEY, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, 7 N. 4a zu Art. 454 ZGB). Bei den vom Beschwerdeführer angezeigten Personen handelt es sich fast ausschliesslich um Personen, welche im Rahmen von Kindes- und Erwachsenschutzmassnahmen tätig geworden sind. Nach dem zuvor Gesag- ten können allfällige Schadenersatzansprüche somit nicht adhäsionsweise (als Zi- vilansprüche) im Strafprozess geltend gemacht werden. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer einen ehemaligen Oberrichter und heutigen Bundesrichter be- langen will. Auch allfällige diesem gegenüber erhobene Ansprüche stellen öffent- lich-rechtliche Ansprüche dar, die nicht im Strafprozess eingebracht werden kön- nen (vgl. Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01] und Art. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes [VG; SR 170.32]). Dass sich auch Privatpersonen strafbar gemacht haben sollen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund nimmt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einzig die Rol- le als Strafkläger ein. Daraus folgt, dass ihm – soweit er mutmassliche Straftaten zum Nachteil seines Sohnes geltend macht – keine Privatklägerstellung als An- gehöriger des Opfers bzw. als indirektes Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 117 Abs. 3 StPO zukommt. Mangels Parteistellung muss ihm insoweit auch die Beschwerdelegitimation abgesprochen werden. 4.2.5 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die mündliche Anzeigeerstattung und die in den diversen Eingaben an die Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe zu einem Zeitpunkt erfolgten, in welchem der Beschwerdeführer nicht der gesetzliche Vertre- ter seines Sohnes war. Über die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Kindsmutter wurde mit Urteil des Bundesgerichts 5A_18/2017 vom 15. März 2017 rechtskräftig entschieden. Dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid an den EGMR weiter- gezogen hat, ändert nichts daran, dass dieser bis zu dessen Aufhebung am 7. De- zember 2023 Bestand hatte (siehe Revisionsurteil des Bundesgerichts 5F_22/2023, mit welchem auch der vorinstanzliche Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. November 2016 aufgehoben wurde). Dementsprechend konnte der Beschwerdeführer nicht im Namen seines Sohnes Anzeige erstatten. 4.3 In prozessualer Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens durch das Anfechtungsobjekt – hier die Einstellungs- verfügung vom 29. Dezember 2023 und der dieser zugrunde liegende Sachverhalt – begrenzt wird. Soweit der Beschwerdeführer einerseits ausführt, seine Be- schwerde richte sich auch gegen die Polizeimitarbeiter in Q.________ und die Kan- tonspolizeimitarbeiter in Bern, die seine Aussagen und Eingaben mutmasslich ver- fälscht und verdreht hätten, um die Justiz in die Irre zu führen, und andererseits verlangt, dass die Strafbehörde sich am Verfahren KES 23 942 zu beteiligen oder die Zuständigkeit für die lokale Durchführung abzuklären habe, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden (betreffend angeblich be- gangene Gehörsverletzung der Strafverfolgungsbehörden siehe nachfolgend E. 6). Abgesehen davon kommt den Strafbehörden in zivilrechtlichen Verfahren keine Zuständigkeit zu. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun auch «für seinen Sohn» Anzeige einreicht, geht er ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus. 4.4 Im Zusammenhang mit dem Antrag, dass das Bestehen eines Anfangsverdachts festzustellen sei, wird der Beschwerdeführer auf den allgemeinen prozessualen 8 Grundsatz hingewiesen, wonach derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2 und 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Da das Interesse an der be- antragten Feststellung vom Leistungsbegehren (Weiterführung des Strafverfah- rens) vollständig umfasst und das Feststellungsinteresse subsidiär zu einem Leis- tungsbegehren ist, kann somit auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten wer- den. 4.5 Soweit die Beschwerde somit nicht über den Streitgegenstand hinausgeht und ein rechtlich geschütztes Interesse bejaht werden kann, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 5. Der Beschwerdeführer verlangt eine mündliche Anhörung. Dieses Ersuchen ist abzuweisen. Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gründe, welche ausnahmsweise ein mündliches Verfahren als notwendig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und ergeben sich – anders als der Beschwerdeführer meint – auch nicht aus Art. 6 EMRK; der Beschwerde- führer ist im vorliegenden Strafverfahren nicht beschuldigte Person. Dass der EGMR im Verfahren um Zuteilung des Sorgerechts auf eine Verletzung von Art. 6 EMRK geschlossen hat, ändert für das vorliegende Strafverfahren nichts. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag um Beizug der «kompletten Akten». Der mass- gebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Akten resp. den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen in rechtsgenügli- cher Weise (Art. 139 Abs. 2 StPO). Wie sich nachfolgend zeigt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Der Beizug der KESB-Akten würde daran nichts ändern. 6. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Staatsanwaltschaft ihm trotz seines Ersuchens vom 8. August 2023 keine Akteneinsicht gewährt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Ihrer ge- stützt auf Art. 318 StPO erfolgten Mitteilung vom 22. September 2023 kann ent- nommen werden, dass dem Beschwerdeführer Kopien der vorhandenen Akten zu- gestellt wurden. Soweit er die Gehörsverletzung darin erblickt, dass die Staatsan- waltschaft seine bisherigen Anzeigen ignoriert und sich stattdessen lediglich auf zi- vilrechtliche Aspekte «(ver-)spekuliert» habe, ist festzuhalten, dass sich der Be- schwerdeführer tatsächlich im Sommer 2022 an die Polizei in Q.________ gewandt und angebliche strafbare Handlungen zum Nachteil seines Sohnes geltend ge- macht hat (vgl. Beschwerdebeilagen 3-5, auch zum Folgenden). Nachdem er sich im Februar 2023 beim Polizeikommando darüber beschwert hatte, seine Anzeigen würden nicht aufgenommen, erfolgte die hier interessierende mündliche Anzeige- aufnahme vom 21. April 2023 auf der Polizeiwache in Q.________. Da die Polizei somit auf eine Intervention des Beschwerdeführers hin reagiert hat, liegt keine Gehörsverletzung vor. Ebenfalls keine Gehörsverletzung stellt der Umstand dar, dass die Staatsanwalt- schaft nicht auf sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers Bezug genommen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen 9 Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 und 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Per- son über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Dieser Verpflichtung ist die Staatsanwaltschaft nachgekom- men. Soweit der Beschwerdeführer in diversen Eingaben an die Staatsanwaltschaft – in- des ohne nähere Begründung – auch einen angeblichen sexuellen Missbrauch sei- nes Sohnes im Kindergarten erwähnt, ist festzuhalten, dass nicht beanstandet wer- den kann, dass die Staatsanwaltschaft darauf in der angefochtenen Verfügung kei- nen Bezug genommen hat. Anlässlich der mündlichen Anzeigeaufnahme vom 21. April 2023 war die angebliche sexuelle Nötigung nicht Thema, obschon der Be- schwerdeführer diesen angeblichen Vorfall in seiner E-Mail vom 14. April 2023 an den zuständigen Polizeibeamten (die entsprechende Mail nannte der Beschwerde- führer eine «psychologische Vorarbeit») erwähnt hatte. Unstreitig handelt es sich dabei um einen schweren Vorwurf. Hätte der Beschwerdeführer diesen ebenfalls strafrechtlich verfolgt sehen wollen, darf angenommen werden, dass er den angeb- lichen sexuellen Übergriff anlässlich der (später erfolgten) Anzeigeaufnahme expli- zit erwähnt oder in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft näher begründet hätte. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) und/oder Prozessvoraussetzun- gen definitiv nicht erfüllt sind (Bst. d). Der Entscheid über die Einstellung des Ver- fahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser er- gibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Wor- ten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 383 vom 26. April 2023 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). 10 7.2 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten ausgemacht werden könne und sie nicht zuständig sei, die Rechtmässigkeit von Entscheiden und Massnah- men der KESB zu überprüfen. Ausserdem fehle es hinsichtlich der Antragsdelikte an einem rechtzeitigen Strafantrag. 7.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erweist sich die angefochtene Ver- fügung als rechtens. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an de- ren Rechtmässigkeit nichts zu ändern. Soweit er sich von den Beschuldigten er- niedrigt behandelt fühlt und darin eine Körperverletzung sieht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine einfache Körperverletzung handeln würde, welche gemäss Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) als An- tragsdelikt ausgestaltet ist (für eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Bst. c StGB fehlen jegliche Anhaltspunkte). Dasselbe gilt hinsichtlich der Ehr- verletzungstatbestände. Die Staatsanwaltschaft schloss insoweit zu Recht, dass die diesbezüglichen Antragsfristen (vgl. Art. 31 StGB) längstens abgelaufen sind. Mangels Vorliegens der erforderlichen Prozessvoraussetzungen ist die insoweit er- folgte Einstellung somit nicht zu beanstanden (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Die Akten zeichnen ein Bild von einem Kindsvater, der sich mit den von der KESB getroffenen Massnahmen und Entscheiden nicht einverstanden erklären kann. Das ist zwar sein gutes Recht, indes werden die Handlungen der betroffenen KESB- Verantwortlichen dadurch nicht von vornherein in strafrechtlicher Hinsicht relevant. Soll die Rechtmässigkeit der von der KESB angeordneten Entscheide und Mass- nahmen überprüft werden, stehen jeweils Rechtsmittel zur Verfügung. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mehrfach Gebrauch gemacht. In strafrechtli- cher Hinsicht schliesst sich die Beschwerdekammer vollumfänglich den Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung an, wonach im angezeigten Verhalten der be- schuldigten Personen kein Verdacht auf eine Straftat auszumachen ist. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalte vermögen keinerlei Anfangsverdacht eines strafbaren Verhaltens – etwa der Erpressung (Art. 156 StGB [hier fehlt es al- lein schon am Tatbestandselement der Bereicherung]) oder Urkundenfälschung – zu begründen. Soweit im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der – u.a. durch die Medikamentenabgabe erfolgten – Körperverletzung überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Tatbe- standsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt wären. Die elterliche Sorge und damit auch die medizinischen Entscheidungen oblagen zum Zeitpunkt der Medikamen- tenabgabe der Kindsmutter. Dafür, dass keine ausreichende medizinische Ab- klärung und Versorgung vorhanden gewesen und die Verabreichung von Elvanse an ihren Sohn gegen ihren (rechtsgültigen) Willen erfolgt wäre, fehlen jegliche An- haltspunkte (vgl. auch Schreiben der KESB Emmental an den Beschwerdeführer vom 5. Mai 2017 [Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsan- waltschaft vom 8. August 2023]). Dass Elvanse auch Nebenwirkungen auslösen kann, trifft zwar zu. Dass dieses Medikament jedoch zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden des Sohnes (Essstörungen und psychisch auffälliges Verhalten) geführt haben soll, erschöpft sich in unbelegten Behauptungen. 11 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind die erhobenen Vorwürfe offen- sichtlich Ausdruck davon, dass der Beschwerdeführer die angeordneten Mass- nahmen an sich anzweifelt und er die sich daraus ergebenden Bemühungen der involvierten Personen nicht gutheissen bzw. akzeptieren kann. Es ergeben sich je- doch keinerlei Hinweise darauf, dass die involvierten Personen (seien es nun die explizit angezeigten oder bisher nicht namentlich bekannten Personen) in Verlet- zung ihrer Amtspflichten oder anderer Pflichten – soweit überhaupt noch relevant – in ehrverletzender Absicht und/oder in der Absicht gehandelt hätten, den Be- schwerdeführer oder dessen Sohn anderweitig zu schädigen. Strafrechtlich rele- vantes Verhalten kann nicht ausgemacht werden. Unbegründet ist denn auch der Vorwurf des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB). Soweit der Beschwer- deführer damit auf die Sistierung des Besuchsrechts und den Entzug des Sorge- rechts abzielt, ist festzuhalten, dass beides auf einem Entscheid der zuständigen Behörde beruhte. Allein der Umstand, dass der Entscheid bezüglich des Sorge- rechts nun aufgrund eines formellen Verfahrensfehlers aufgehoben worden ist, vermag noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen. Ebenfalls nicht auszumachen sind schliesslich die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 264a StGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit). Gemäss Abs. 1 von Art. 264a StGB sind die einzelnen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nur strafbar, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölke- rung verübt werden (WEHRENBERG/EHLERT, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 264a StGB). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Genozidvorwurfs. Und schliesslich lässt sich gestützt auf die Akten auch kein hinreichender Verdacht auf angebliche sexuelle Übergriffe im Kindergarten begründen, der die Fortsetzung des Strafverfahrens rechtfertigen würde. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der Beschwerde entnehmen. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde in Ziff. 5 lediglich auf die Beilage 3 (seine Mail an die Polizei in Q.________ vom 24. August 2022) und dort auf Punkt 6, dem aber ebenfalls keine Ausführungen zum angeblichen sexuellen Übergriff entnommen werden können. Damit setzt er sich mit dem angeblichen Übergriff nicht wirklich auseinander. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, ist somit nicht zu bean- standen. Bei einer Anklageerhebung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Frei- spruch zu erwarten. Der in Art. 7 StPO statuierte Verfolgungszwang, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, ändert daran nichts. Dieser gelangt nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zur Anwendung und steht einer Einstellung des Strafver- fahrens nicht entgegen. 8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 12 9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat indes um un- entgeltliche Rechtspflege ersucht. 9.1.1 Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist einerseits die Bedürftigkeit der Privatklägerschaft bzw. des Opfers und andererseits die Nicht- Aussichtslosigkeit der Zivilklage der Privatklägerschaft bzw. der Strafklage des Op- fers (Art. 136 Abs. 1 Bst. a bzw. b StPO). Weiter ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen. Die gesuchstellende Person hat demnach darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint, und Belege einzureichen, die über ihre Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf und damit über eine allfällige Bedürftigkeit Aufschluss geben. 9.1.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch nicht. Der Beschwerdekammer sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers somit nicht bekannt. Mit Blick auf das Nachfolgende konnte aber von einer Fristansetzung zur Nachbesserung abgesehen werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt – wie erwähnt – nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers voraus, sondern auch genügende Prozesschancen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozess- kosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Wie zuvor ausgeführt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit auf diese über- haupt eingetreten werden kann. Damit erscheint auch eine adhäsionsweise Zivil- klage bzw. eine Strafklage von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 9.2 Gestützt auf das Ausgeführte sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 2’000.00, demnach dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.3 Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriften- wechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Beizug der «kompletten Akten» wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewie- sen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Entschädigungen werden keine gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Strafkläger /Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 5 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 6 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 7 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 8 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 9 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 10 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 11 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 12 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin R.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 14 Bern, 2. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15