Die Entschädigung der Beschuldigten 2 für die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ im Beschwerdeverfahren (Verfassen der Stellungnahme inkl. Studium der Nichtanhandnahmeverfügung und der amtlichen Akten, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Verfassen der Schlussbemerkungen, Telefonate und E-Mails mit dem Klienten und Dritten sowie abschliessender Besprechung mit dem Klienten) wird daher ebenfalls auf pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 2'000.00, vom Kanton an Rechtsanwalt D.________ (Art. 429 Abs. 3 StPO) ausgerichtet. Für die restlichen CHF 1’000.00 hat der Beschwerdeführer aufzukommen.