14 reicht. Namentlich mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen zur Bedeutung der Streitsache, zum Aktenumfang und zur Schwierigkeit des Prozesses (E. 9.2.3 hiervor) erweist sich auch der von Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 14 Stunden als überhöht. Die Entschädigung der Beschuldigten 2 für die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.___