Für die restlichen CHF 1'000.00 hat der Beschwerdeführer aufzukommen. 9.2.4 Der private Verteidiger der Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 21. August 2024 einen Aufwand von CHF 5'152.90 (CHF 4'620.00 zzgl. Auslagen von CHF 146.80 und MWST von CHF 386.90) geltend. Auch Rechtsanwalt D.________ war erst im Beschwerdeverfahren beigezogen worden; er hat in dessen Rahmen eine rund 15-seitige Stellungnahme (inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite) nebst Schlussbemerkungen einge-