Der private Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 20. August 2024 einen Aufwand von CHF 6'736.25 (CHF 6'050.00 zzgl. 3% Spesenpauschale von CHF 181.30 und MWST von CHF 173.25) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (knapp durchschnittlich), des Aktenumfangs von einer dünnen Sichtmappe (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als deutlich über dem gebotenen Aufwand liegend. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt B.________