BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich eines Offizialdelikts (Nötigung gemäss Art. 181 StGB) und eines Antragsdelikts (unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB) zu beurteilen, wobei die Beschuldigten 1 bis 3 obsiegen. Da der Aufwand für die Beurteilung des Antragsdelikts geringer ist als für die Beurteilung des Offizialdelikts, hat der Beschwerdeführer je für einen Drittel der Entschädigung der Beschuldigten 1 und 2 aufzukommen. Den Rest trägt der Kanton Bern. 9.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;