7.4 Nach dem Gesagten ist auch die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wegen mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nicht zu beanstanden. 8. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.