Hinzu kommt, dass es ihm freigestanden hätte, das Telefonat zu beenden und eine andere Kommunikationsart (z.B. Brief- oder E-Mailverkehr oder persönliches Vorsprechen am Schalter) zu wählen. 7.3.3 Schliesslich ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 davon auszugehen, dass die Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer und der G.________ (Bank) Gespräche im Geschäftsverkehr darstellen, so dass ohnehin Art. 179quinquies StGB Anwendung findet. 7.4