(Bank) den Hinweis, dass die Kundenkommunikation im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung gespeichert und ausgewertet werden kann (zur Übernahme der AGB siehe E. 6.2.2 hiervor). Dass vom Beschwerdeführer trotz eines Verzichts eine Stimmerkennung erstellt oder diese trotz eines entsprechenden Ersuchens nicht vernichtet worden wäre, ist lediglich eine Vermutung resp. Behauptung, die der Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Hinzu kommt, dass es ihm freigestanden hätte, das Telefonat zu beenden und eine andere Kommunikationsart (z.B. Brief- oder E-Mailverkehr oder persönliches Vorsprechen am Schalter) zu wählen.