Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, dass allgemein bekannt bzw. gar gerichtsnotorisch sei, dass die G.________ (Bank) Gespräche zwecks Erstellung von Stimmabdrücken aufnehme. 7.3.2 Unabhängig davon, ob die Strafantragsfrist gewahrt ist, ist festzustellen, dass vorliegend kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar ist. Mit der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 gilt es zu beachten, dass G.________ (Bank) die Aufnahme den Kundinnen und Kunden jeweils zu Beginn des Gesprächs ankündigt. Zudem ist es ihnen möglich, auf eine Stimmerkennung zu verzichten.