So nennt er in seinen Anzeigen keine konkreten Gespräche, sondern macht lediglich pauschal das «mehrfache, wiederholte unbefugte Aufnehmen von Gesprächen» geltend. Auch im Beschwerdeverfahren wird nicht weiter ausgeführt, wann und mit wem die Gespräche geführt worden sein sollen. Insbesondere wird nicht ausgeführt, dass Gespräche mit der Beschuldigten 2 oder – vor dessen Austritt – mit dem Beschuldigten 1 geführt worden wären. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist daran zu erinnern, dass es sich bei Art. 179ter StGB