7.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wegen mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nicht an die Hand genommen hat: 7.3.1 Der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass sich der Strafanzeige keinerlei konkreten Hinweise darauf, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, entnehmen lassen. So nennt er in seinen Anzeigen keine konkreten Gespräche, sondern macht lediglich pauschal das «mehrfache, wiederholte unbefugte Aufnehmen von Gesprächen» geltend.