Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich weitere, noch unbekannte Personen der (mehrfachen) Nötigung strafbar gemacht haben könnten. 6.3 Daraus wird deutlich, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wegen mehrfacher Nötigung zu Recht nicht an die Hand genommen wurde.