Entsprechendes wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht dargetan. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass das Postkonto des Beschwerdeführers offenbar erst am Osterdienstag bzw. dem 2. April 2024 vollständig entsperrt wurde. Gleiches gilt für den Beschuldigten 1, umso mehr er ab März 2024 nicht mehr für die G.________ (Bank) tätig war. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich weitere, noch unbekannte Personen der (mehrfachen) Nötigung strafbar gemacht haben könnten.