Damit handelte sie nicht nur gesetzeskonform, sondern auch verhältnismässig. Insbesondere liegt keine rechtswidrige Zweck-Mittel Relation vor, weshalb der objektive Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist. Sodann erhellt aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht, inwiefern die Beschuldigte 2 (eventual-)vorsätzlich bzw. mit Nötigungswillen gehandelt haben könnte. Entsprechendes wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht dargetan.