11 (siehe dazu die Medienmitteilung der G.________ (Bank) vom 6. März 2023 unter V.________ (Website) [zuletzt besucht am 27. Februar 2025]). 6.2.5 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass die Beschuldigte 2 bei der Durchführung der Abklärungen und der Androhung bzw. Vornahme der Kontosperre lediglich die internen Prozesse und Weisungen sowie die anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der G.________ (Bank) AG befolgt und angewendet hat. Damit handelte sie nicht nur gesetzeskonform, sondern auch verhältnismässig.