(Adresse)» zu senden gewesen und das Deckblatt wäre bei der Rücksendung der eingeforderten Unterlagen dem Antwortcouvert beizulegen gewesen. Dass die von ihm mit Schreiben vom 4. März 2024 eingereichten Unterlagen ihren Weg nicht sofort zum Compliance Office fanden, hat der Beschwerdeführer somit sich selbst zuzuschreiben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass als allgemein bekannt gelten darf, dass der Beschuldigte 1 zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr als Vorsitzender der Geschäftsführung der G.________ (Bank) tätig war