Wenn der Beschwerdeführer moniert, die G.________ (Bank) könne sich nicht so organisieren, dass an deren Organe bzw. deren Sitz gemäss zefix.ch adressierte Korrespondenz nicht zeitnah betreibsintern an die entsprechenden Abteilungen weitergeleitet werde, ist zunächst daran zu erinnern, dass dem Schreiben vom 23. Februar 2024 das «Deckblatt für die Dokumentenrücksendung» beigelegen hatte. Dieses wurde vom Beschwerdeführer zusammen mit der Strafanzeige vom 21. März 2024 eingereicht (siehe dazu das ebenfalls vom 23. Februar 2024 datierende Dokument mit der Partnernummer 1011329176 zwischen der Beilage 1 und Beilage 2 der Strafanzeige vom 21. März 2024).