kretisierung bis zum 28. März 2024 gebeten, wie die Vermögenswerte durch P.________ weiterverwendet würden. Dieses Schreiben enthielt weiter den Hinweis, dass die Konten bis zum Eingang der benötigten Informationen gesperrt blieben (Beschwerdebeilage 6). Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, kann mithin nicht gesagt werden, die Kontosperrung sei ohne Vorwarnung erfolgt. Zumal der Beschwerdeführer die Sendungen des Compliance Office der G.________ (Bank) nachweislich erhalten hatte, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine eingeschriebene Abmahnung etwas an der Ausgangslage geändert hätte. Wenn der Beschwerdeführer moniert, die G._