Ob die undatierte Kurzantwort des Beschwerdeführers auf dem vorerwähnten Schreiben der G.________ (Bank) vom 5. März 2024 überhaupt jemanden und wenn ja, wen erreicht haben könnte, ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Da dem zwischenzeitlich beim Compliance Office eingegangenen Darlehensvertrag zufolge Abdeckens relevanter Stellen nicht entnommen werden konnte, aus welchem Grund das Darlehens gewährt worden war und diese Information aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben zwingend benötigt wurde, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Compliance Office vom 21. März 2024 um Kon-