_ (Bank) als Finanzdienstleisterin unterliegt. Unter Verweis auf Art. 14 der aAGB der G.________ (Bank) wurde er sodann auf die Möglichkeit der Einschränkung der Verfügbarkeit von Kontoguthaben bis zur Einsendung der erforderlichen Unterlagen – und damit auf die Möglichkeit einer Kontosperre – hingewiesen (Beschwerdebeilage 4). Ob die undatierte Kurzantwort des Beschwerdeführers auf dem vorerwähnten Schreiben der G.________ (Bank) vom 5. März 2024 überhaupt jemanden und wenn ja, wen erreicht haben könnte, ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar.