b bis d GwG nicht anwendbar sei. 6.2.4 Was den Vorwurf anbelangt, wonach das Vorgehen der G.________ (Bank) bzw. der Beschuldigten 2 unverhältnismässig gewesen sei, ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2024 vom Compliance Office, handelnd durch die Beschuldigte 2 und ihr Team, explizit darauf hingewiesen worden war, dass seitens der G.________ (Bank) im Rahmen gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben gewisse Abklärungspflichten bestünden und deshalb bis zum 4. März 2024 ein aussagekräftiges Belegdokument für die Lastschrift vom 23. Januar 2024 in der Höhe von CHF 245’000.00 an P.______