Dass bzw. aus welchem Grund dieser Alarm zu Unrecht ausgelöst worden wäre, wird seitens des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Vielmehr beschränkt er sich ohne jegliche Begründung darauf festzustellen, dass keine Hintergrundabklärungen nötig gewesen wären und Art. 6 Abs. 2 Bst. b bis d GwG nicht anwendbar sei.