___ (Bank) bzw. deren Mitarbeitende, hier die Beschuldigte 2, zur Vornahme weiterer Abklärungen verpflichtet (vgl. dazu auch S.________ (Website) [zuletzt besucht am 27. Februar 2025]). Im Falle des Beschwerdeführers habe das System aufgrund der Lastschrift vom 23. Januar 2024 von CHF 245’000.00 bzw. der Höhe der auf dem Konto des Beschwerdeführers erfolgten Umsätze in den letzten 30 Tagen alarmiert. Dass bzw. aus welchem Grund dieser Alarm zu Unrecht ausgelöst worden wäre, wird seitens des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt.