Diesen Anfangsverdacht gilt es, vom Anzeigeerstatter darzutun. Vorliegend bestanden weder aufgrund der Strafanzeige vom 21. März 2024 noch aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen konkrete Anzeichen dafür, dass die von der G.________ (Bank) vorgenommenen Hintergrundabklärungen zu Unrecht erfolgt wären. Vielmehr reichte der Beschwerdeführer als Beilage zur Strafanzeige vom 21. März 2024 das Schreiben der G.________ (Bank), handelnd durch die Beschuldigte 2 und deren Team, vom 23. Februar 2024 ein.