Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe nicht überprüft, ob die Voraussetzungen für die Hintergrundabklärung im Sinne des GwG in seinem Fall überhaupt erfüllt waren, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Staatsanwaltschaft erst dann tätig werden muss, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Dieser muss eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (E. 5.1 hiervor). Diesen Anfangsverdacht gilt es, vom Anzeigeerstatter darzutun.