9 ten zu belegen, die sie benötigt, um den für sie geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben nachzukommen (Beschwerdebeilage 11). 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe nicht überprüft, ob die Voraussetzungen für die Hintergrundabklärung im Sinne des GwG in seinem Fall überhaupt erfüllt waren, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Staatsanwaltschaft erst dann tätig werden muss, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt.