a GwV-FINMA). Liegt aufgrund der Erfüllung der definierten Kriterien eine Transaktion mit erhöhtem Risiko vor, hat die Finanzintermediärin zusätzliche Abklärungen zu treffen, beispielsweise die Herkunft eingebrachter oder den Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte zu ermitteln (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b und c GwV- FINMA). Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a GwV-FINMA kann die Finanzintermediärin hierzu unter anderem schriftliche oder mündliche Auskünfte der Vertragspartei einholen.