SR 955.033.0) die G.________ (Bank) zu zusätzlichen Abklärungen bei Transaktionen mit erhöhten Risiken. Gemäss Art. 14 Abs. 1 GwV- FINMA hat sie Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken zu entwickeln (Art. 14 Abs. 1 GwV-FINMA). Solche Kriterien können beispielsweise die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten oder erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen sein (Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b GwV-FINMA). Aufgrund des Wortlautes von Art.