Art. 2 Abs. 2 Bst. a GwG). Gestützt auf das Geldwäschereigesetz obliegen ihr besondere Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff. GwG). Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a GwG ist sie verpflichtet, die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abzuklären, wenn die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar. Weiter verpflichtet auch die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von GeldwäschereiundTerrorismusfinanzierungimFinanzsektor(Geldwäschereiverordnung- FINMA, GwV-FINMA; SR 955.033.0) die G.___