6.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 3 bezüglich der angezeigten mehrfachen Nötigung nicht an die Hand genommen hat: 6.2.1 Zur Begründung kann in einem ersten Schritt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist mit den Beschuldigten 1 und 2 festzuhalten, dass die G.________ (Bank) als Finanzintermediärin an das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz; GwG; SR 955.0) gebunden ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst.