Der Privatkläger macht auch nicht geltend, worin dieser liegen könnte. Schliesslich könnten sich die beschuldigten Personen auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen. Weiter ist offenkundig, dass der Privatkläger seine Stellungnahme zum Schreiben der G.________ (Bank) vom 23.02.2024 (angegebene Adresse: G.________ (Bank), Compliance Office, Q.________ (Adresse)) nicht an die richtige Adresse gesendet hat und sich auch unter diesem Aspekt nicht mit dem Nachkommen seiner Verpflichtungen rechtfertigen könnte.