_ (Bank) AG hat sich damit eines legalen Mittels bedient. Da die G.________ (Bank) AG als Finanzintermediären gesetzlich gehalten ist, Hintergründe und Zweck ungewöhnlicher Transaktionen abzuklären (Art. 6 Abs. 2 lit. a GwG), ist der Zweck nicht rechtswidrig. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Mittel- Zweck-Relation rechtswidrig wäre. Dies bringt der Privatkläger auch nicht vor. Damit lässt sich keine Rechtwidrigkeit erstellen. Weiter ist ein allfälliger Nötigungserfolg nicht ersichtlich. Der Privatkläger macht auch nicht geltend, worin dieser liegen könnte.