6. Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wegen mehrfacher Nötigung. 6.1 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen mehrfacher Nötigung wird von der Vorinstanz wie folgt begründet: Den eingereichten Unterlagen lässt sich zwar nicht entnehmen, auf welche gesetzlichen Grundlagen sich die G.________ (Bank) AG bei ihrem Vorgehen stützt. Eine solche findet sich jedoch im GwG, der GwV-FINMA und auch in den Geschäftsbedingungen der G.________ (Bank) AG. Die G.________ (Bank) AG hat sich damit eines legalen Mittels bedient.