179quinquies StGB (nicht strafbares Aufnehmen) eingeschränkt. Dieser sieht vor, dass sich nicht nach Art. 179ter Abs. 1 StGB strafbar macht, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt (Art. 179quinquies Abs. 1 Bst. a StGB). Ebenso wenig macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben (Art. 179quinquies Abs. 1 Bst. a StGB). Gemäss Art.