Der Gesprächsteilnehmer soll davor geschützt werden, dass sein situationsbezogenes, kurzlebiges Votum heimlich auf einem Tonträger festgehalten wird und später zum Nachteil des Urhebers durch Reproduktion in einen ganz anderen Zusammenhang gestellt werden kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 264 vom 22. November 2023 E. 6.2.2 mit Verweis auf RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 179ter StGB). Im Falle der Einwilligung der Gesprächsteilnehmer ist der Tatbestand nicht erfüllt (DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar StGB/JStGB, 21. Aufl.