5.2.2 Gemäss Art. 179ter StGB wird auf Antrag bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der anderen daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt. Art. 179ter StGB schützt das gesprochene Wort. Der Gesprächsteilnehmer soll davor geschützt werden, dass sein situationsbezogenes, kurzlebiges Votum heimlich auf einem Tonträger festgehalten wird und später zum Nachteil des Urhebers durch Reproduktion in einen ganz anderen Zusammenhang gestellt werden kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 264 vom 22. November 2023 E. 6.2.2 mit Verweis auf RAMEL/